NEUE REGELUNG

 Kehr- und Überprüfungsordnung

 und Feuerstättenbescheid

Europa hat ein neues Schornsteinfegerhandwerksgesetz für Deutschland gefordert und bekommen. Daraus resultiert eine deutlich höhere Verantwortung der Hauseigentümer als bisher.

An dem bewährten System der Kehrbezirke hat der Gesetzgeber festgehalten, da nur so die flächendeckende Versorgung und Sicherheit gewährleistet bleibt.

Es wird jetzt nach freien Tätigkeiten unterschieden, z.B. Kehren, Überprüfen oder Messtätigkeiten und nach hoheitlichen Aufgaben, z.B. Kontrolle, Dokumentation, Verwaltung oder Bauabnahmen. Für die freien Tätigkeiten ist ab 2013 ein Wettbewerb vorgesehen, wobei es anderen Schornsteinfegerbetrieben der Europäischen Union bereits heute gestattet ist tätig zu werden, sofern diese die handwerksrechtlich erforderliche Qualifikation besitzen. Die hoheitlichen Tätigkeiten dürfen allerdings weiterhin nur vom bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.

Die ureigenste Aufgabe des Schornsteinfegerhandwerks war schon immer die Betriebssicherheit der Feuerungsanlagen und den Brandschutz zu gewährleisten. Um Gefahren für Sie und Ihre Familie auszuschließen werden auch neben den Feuerungsanlagen angebrachte Bauteile regelmäßig von uns in Augenschein genommen, Arbeitsunterlagen geprüft und festgestellt, welche Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten in Ihrem Hause notwendig sind.

Da Sie zukünftig die Arbeitsausführung bei meinem Betrieb belassen können - aber nicht müssen, ist leider ein amtliches Formblatt, der "Feuerstättenbescheid" notwendig. In diesem wird festgelegt, wann welche Anlagen wie oft und zu welchem Termin gereinigt bzw. geprüft werden müssen. Dieser Feuerstättenbescheid stellt einen gebührenpflichtigen Verwaltungsakt dar.

Solange Sie die aus dem Feuerstättenbescheid resultierenden Arbeiten weiterhin durch unseren Betrieb ausführen lassen, sind Sie von allen bürokratischen Verpflichtungen entbunden. Alles läuft wie bisher. Sie brauchen sich um nichts weiter kümmern und es entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten!

Für den Fall, dass Sie die Arbeiten durch einen anderen Schornsteinfegerbetrieb ausführen lassen möchten, sind Sie aber in der Verantwortung, dass die Arbeiten ordnungsgemäß von zugelassenen Betrieben ausgeführt und mir diese frist- und formgemäß nachgewiesen werden. Zum Nachweis muss Ihnen der ausführende Schornsteinfegerbetrieb auf einem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ausgearbeiteten Formblatt bestätigen, welche Kehr- und Überprüfungstätigkeiten er wann und mit welchem Ergebnis ausgeführt hat. Dieses Formblatt benötige ich innerhalb der im Feuerstättenbescheid angegebenen Zeiträume. Ich bin gesetzlich verpflichtet umgehend die Behörde zu informieren, wenn die Fristen nicht einhalten werden. Das bedeutet zusätzliche Verwaltungskosten!

Anders als andere Schornsteinfegerbetriebe haben wir nicht vor einen Wartungsvertrag mit Ihnen abzuschließen. Vielmehr gehen wir davon aus, dass Sie auch ohne vertragliche Bindung weiter unsere Dienstleistung in Anspruch nehmen, wie in den vergangenen Jahren. Und für den Fall, dass Sie doch lieber einen anderen Schornsteinfeger beauftragen wollen möchte ich Sie nicht durch lange Kündigungsfristen an uns binden.

Seit Jahrzehnten vertrauen unsere Kunden uns und wir vertrauen Ihnen!

 

ð Wir arbeiten seit Jahren bei Ihnen rationell, denn wir kennen Ihr Haus
    sowie die Abgas- und Feuerungsanlagen. Das spart Zeit und Geld.

ð Wir erledigen für Sie alle vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten frist-
    gerecht und dokumentieren dies. Sie brauchen sich um nichts kümmern.

ð Wir gewährleisten auch zukünftig die Betriebs- und Brandsicherheit Ihrer
    Feuerungs- und Lüftungsanlagen, Gasleitungen, Rauchwarnmelder, ...

ð Wir entlasten Sie von bürokratischem Aufwand und müssen nicht um Preise
     feilschen, denn wir orientieren uns an der gesetzlichen Gebührenordnung.

ð Auch in Zukunft sind wir Ihr unparteiischer, neutraler Berater im Sinne des    Verbraucherschutzes, für Sicherheit, Energieeinsparung und Umweltschutz.

 

Das Entgelt für einen Arbeitswert (AW) beträgt in Hamburg zzt. 1,10 € (2009 = 1,15 €). Mit der Vollprivatisierung 2013 fällt auch die staatliche Gebührenordnung und die Preise werden frei gegeben. Die jetzige Gebührenordnung ist sehr kompliziert. Deshalb gehe ich an dieser Stelle nicht weiter darauf ein sondern verweise auf die Seite des Zentralinnungsverbandes des deutschen Schornsteinfegerhandwerks. Bitte folgen Sie diesem Link:

ð http://www.Schornsteinfeger.de

 

Das Verbot der "Nebenerwerbstätigkeit" für Schornsteinfeger wurde aufgehoben. Ab sofort dürfen Schornsteinfeger Ihren Kunden neue, zusätzliche Dienstleistungen anbieten.

Dazu ein Auszug aus der Begründung eines Gerichtsurteils (bzgl. Schornsteinfegerhandwerksgesetz) zur Bewerbung von zusätzlichen Dienstleistungen eines Schornsteinfegermeisters mittels seiner EDV:

"Es ist weltfremd anzunehmen, dass ein Bezirksschornsteinfegermeister zwei Datenbanken seiner Kunden vorhält, um diese Bewerben zu können. Eine Bewerbung von zusätzlichen Dienstleistungen in Form eines Begleitschreibens ist somit nicht zu Beanstanden.(Ein Hinweis für Marktpartner!)

 

 

 

 

 

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Notwendige Überprüfung von gewerblichen
Küchen-Lüftungsanlagen (Dokumentation)

 

Download  ð  Bauprüfdienst 3/2002  (PDF)
Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen
Abluftleitungen von gewerblichen oder vergleichbaren
Küchen

 

K90 Brandschutzabsperrvorrichtung
für  gewerbliche  Küchenanlagen