Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 35a EStG Folgendes:
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I Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder
Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG |
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1. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (§ 35a Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG) |
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1 |
Der Begriff des haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Er verlangt
eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den
haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten
im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die
Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern -
sofern die Aufwendungen nicht dem Grunde nach unter die §§ 4f, 9 Abs. 5
Satz 1oder § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG fallen - und von kranken, alten
oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B.
Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche
und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter. |
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2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV
(§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) |
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Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
kann der Steuerpflichtige nur beanspruchen, wenn es sich bei dem
haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige
Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV handelt. Es handelt sich nur dann
um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser
Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren
teilnimmt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jedes
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8a SGB IV nach § 35a Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 EStG begünstigt ist, weil hiernach nur geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse erfasst werden, die in einem inländischen
Haushalt ausgeübt werden. § 8a SGB IV setzt dagegen lediglich voraus,
dass die geringfügige Beschäftigung durch einen privaten Haushalt
begründet ist. |
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3. Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen
oder zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw.
einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
2 EStG) |
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3 |
Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht
Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können, kann
zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1356
Abs. 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern
(§ 1619 BGB) ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des §
35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht begründet werden. Dies gilt
entsprechend für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht
ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen
Lebenspartnerschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten
Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch
seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für
Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis
fehlt. |
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4 |
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen,
die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z.B. mit Kindern, die
in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich nur anerkannt
werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind,
inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich
auch so durchgeführt werden. |
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4. Haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 Satz 1
EStG) |
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Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a
Abs. 2 Satz 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den
handwerklichen Leistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gehören,
gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und
für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister
in Anspruch genommen wird, wie z.B.:
- Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer
Dienstleistungsagentur oder einen selbständigen Fensterputzer),
- Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines
Pflegedienstes),
- Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden). |
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Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen gehören –
abzüglich Erstattungen Dritter - ebenfalls zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen. |
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Für Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei
denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III
im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI besteht oder die Leistungen der
Pflegeversicherung beziehen, verdoppelt sich der Höchstbetrag der
Steuerermäßigung (§ 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG). Der Nachweis
ist durch eine Bescheinigung (z.B. Leistungsbescheid oder -mitteilung)
der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens,
das die private Pflichtversicherung durchführt, durch ein amtsärztliches
Attest oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen. Die Steuerermäßigung steht
neben der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren
Angehörigen zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen
aufkommen, die im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im
Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Die
Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, d.h. es führen nur
diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die nicht durch die
Verwendung der Leistungen der Pflegeversicherung finanziert werden
können. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z.B. zwei
pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die
Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden. |
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Nimmt der Angehörige den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b
Abs. 6 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der
Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG bei ihm aus. |
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5. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis oder
haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen (§ 35a
Abs. 1 und 2 Satz 1 EStG) |
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Voraussetzung ist, dass das haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnis bzw. die haushaltsnahe Dienstleistung in einem
inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wird
(§ 35a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz EStG). Beschäftigungsverhältnisse oder
Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben,
die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht
werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z.B. die Tätigkeit einer
Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des § 35a EStG,
wenn die Betreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt. Die
Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen
bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur
dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des
Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören. Liegen jedoch die
Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG vor, so ist
die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsdiensten auch dann
begünstigt, wenn die Pflege und Betreuung nicht im Haushalt des
Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten
Person durchgeführt wird. |
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Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs.
1 oder 2 EStG ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und
abgeschlossene Haushalt in einem Heim befindet. In diesem Fall sind die
im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten
Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder
Handwerkerleistungen im Appartement) begünstigt. Ein Haushalt in einem
Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von
ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche,
Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können
(Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des
Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. |
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II Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (§ 35a
Abs. 2 Satz 2 EStG) |
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§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für alle handwerklichen
Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht
werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende
Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die
gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder
um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von
Fachkräften durchgeführt werden. Zu den handwerklichen Tätigkeiten
zählen u.a.:
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Arbeiten an Innen- und Außenwänden, |
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Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.,
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Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
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Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und
außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren, |
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Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B.
Teppichboden, Parkett, Fliesen), |
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Reparatur, Wartung oder Austausch von
Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
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Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
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Modernisierung des Badezimmers, |
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Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt
des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd,
Fernseher, Personalcomputer), |
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Maßnahmen der Gartengestaltung, |
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Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück, |
unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme
Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche
Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.
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Auch Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den
Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von
Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche
Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen),
soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung
betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen;
Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen
Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt. |
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Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die
Handwerksrolle eingetragen sein; es können auch Kleinunternehmer im
Sinne des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz mit der Leistung beauftragt
werden. |
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III Anspruchsberechtigte |
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Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35a
Abs. 1 oder 2 EStG grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn er in
Fällen des § 35a Abs. 1 EStG Arbeitgeber oder in Fällen des § 35a Abs. 2
EStG Auftraggeber ist. Dies gilt auch für einen Heimbewohner, der im
Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führt (vgl. dazu auch
Rdnr. 10). |
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15 |
Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt Folgendes:
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer
Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei Reinigung und Pflege von
Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft
Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen
Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine
Steuerermäßigung in Betracht, wenn
- in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge
nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und
Dienstleistungen (§ 35a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 2 EStG) jeweils gesondert aufgeführt sind,
- der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten)
ausgewiesen ist und
- der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines
Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.
Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt hat. In diesen
Fällen ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den
Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen. |
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16 |
Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung
nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten
Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis,
für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten
geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten
Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch
eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen
wird. |
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IV Begünstigte Aufwendungen |
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1. Ausschluss der Steuerermäßigung bei
Betriebsausgaben oder Werbungskosten |
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Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen,
wenn diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören.
Gemischte Aufwendungen (z.B. für eine Reinigungskraft, die auch das
beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung
des zeitlichen Anteils der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten
führenden Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit aufzuteilen. |
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2. Ausschluss der Steuerermäßigung bei
Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Kinderbetreuung |
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Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in
Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben
(z.B. Erhaltungsmaßnahme nach § 10f EStG) oder als außergewöhnliche
Belastungen (z.B. nach § 33 oder § 33a EStG) berücksichtigt werden. Für
den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung
nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach
§ 35a EStG in Anspruch nehmen. |
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19 |
Fallen Kinderbetreuungskosten unter die Regelungen der §§
4f oder 9 Abs. 5 Satz 1 EStG bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG, kommt
ein Abzug nach § 35a EStG nicht in Betracht (§ 35a Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 Satz 3 EStG). Dies gilt sowohl für den Betrag, der zwei Drittel
der Aufwendungen für Dienstleistungen übersteigt, als auch für alle
Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind übersteigen.
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3. Umfang der begünstigten Aufwendungen |
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20 |
Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen
nach § 35a Abs. 1 EStG gehört der Bruttoarbeitslohn oder das
Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und
geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV) sowie die vom
Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer
ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach
dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die
Unfallversicherungsbeiträge, die an den
Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind. |
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21 |
Als Nachweis dient bei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl.
dazu auch Rdnr. 2), für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung
findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugstelle (Minijob-Zentrale) zum
Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs. 4 SGB IV. Diese
enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt
wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber
getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich
wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer
beziffert. |
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22 |
Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, für die
das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt
und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der vorgelegten
Lohnsteuerkarte erhoben wird, gelten die allgemeinen Nachweisregeln für
die Steuerermäßigung. |
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23 |
Die Höchstbeträge nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
EStG mindern sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorgelegen haben, um
ein Zwölftel. |
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24 |
Nach § 35a Abs. 2 EStG sind nur die Aufwendungen für die
Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und
Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in
Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt.
Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den
Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen
gelieferte Waren (z.B. Stützstrümpfe, Pflegebett, Fliesen, Tapeten,
Farbe oder Pflastersteine) bleiben außer Ansatz. Der Anteil der
Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen
sein. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil
der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation
ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Ein gesonderter
Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht
erforderlich. |
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25 |
Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich,
dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und
Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen in der Jahresabrechnung
gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder
Vermieters nachgewiesen sind. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen (wie
z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege) sind die in der
Jahresabrechnung ausgewiesenen, für den Veranlagungszeitraum geleisteten
Vorauszahlungen maßgebend. |
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26 |
Die Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur
haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Sind
z.B. zwei in einem Haushalt lebende Alleinstehende Arbeitgeber
haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftraggeber
haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen
oder von Handwerkerleistungen, erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge
grundsätzlich nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen, es sei denn, es
wird einvernehmlich eine andere Aufteilung gewählt. Dies gilt auch für
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. |
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4. Nachweis |
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27 |
Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen
Dienstleistung als auch bei Handwerker- oder Pflege- und
Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG ist die
Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die
Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto
des Erbringers der Leistung durch einen Beleg des Kreditinstituts
nachweist (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG). Bei Wohnungseigentümern und
Mietern sind die sich aus Rdnr. 25 ergebenden Nachweise mit der
Antragstellung vorzulegen. |
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28 |
Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung
erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung
ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine
Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings
überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die
Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines
Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder
am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen können nicht
anerkannt werden. |
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29 |
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den
Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG). Bei
regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. nachträgliche monatliche
Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die
innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor
Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die
Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich
gehören. |
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V Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen |
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30 |
Neben der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8a
SGB IV kann der Steuerpflichtige auch die Steuerermäßigung nach Nummer 2
der Vorschrift für ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis beanspruchen. Liegen die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
oder 2 EStG vor, ist für das hiernach förderbare
Beschäftigungsverhältnis die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1
und 2 EStG ausgeschlossen (§ 35a Abs. 2 Satz 4 EStG). |
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VI Anwendungsregelung |
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31 |
Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2006
anzuwenden und ersetzt ab diesem Zeitraum das BMF-Schreiben vom
1.11.2004 (BStBl 2004 I S. 958 = SIS 04 39 86). Für die Inanspruchnahme
des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG im Veranlagungszeitraum 2006 ist
erforderlich, dass sowohl die Erbringung der Leistung als auch die
Bezahlung im Veranlagungszeitraum 2006 erfolgt (§ 52 Abs. 50b EStG).
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32 |
Rdnr. 6 (Umzugsdienstleistungen) ist in allen noch
offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. Das Gleiche
gilt für die Rdnrn. 10, 15 und 16 (Heimbewohner,
Wohnungseigentümergemeinschaften, Mieter), soweit es um die Anwendung
des § 35a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG geht. Für Kalenderjahre bis
einschließlich 2006 kann abweichend von Rdnr. 24 Satz 3 der Anteil der
steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen im Schätzungswege
ermittelt werden. |
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33 |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I
veröffentlicht. |